Alfred und Angelika Gutermuth-Stiftung

Satzung der Stiftung



§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform   

 
  1  Die Stiftung führt den Namen Alfred und Angelika Gutermuth-Stiftung.

    2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

    3. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 - Stiftungszweck

     1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelvbar wissenschaftliche Zwecke im
        Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
        Zwecke.

    3. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschum auf dem Gebiet
        der bösartigen Erkrankungen des blutbildenden Systems, insbesondere es myelodys-
        plastischen Syndroms, der Leukämie und assoziierter Erkrankungen.
       
    4. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weiter-
        leitung von Mitteln zur Förderung gem. § 2 Abs. 3 dieser Satzung durch eine andere
        steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im
        Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
        Daneben kann der Stiftungszweck auch durch Preisverleihungen für besondere
        wissenschaftliche Leistungen oder Innovationen verwirklicht weden. 

    5. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung.

    6. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


 § 3 - Stiftungsvermögen

    1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

    2. Zur Substanuz des Stiftungsvermögens i. S. von Abs. 1 gehören nicht wiederkehrende
        Leistungen, es sei denn, dass der/die Zuwendende der Leistungen etwas anderes
        bestimmt hat.

    3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, sofern diese
        ausdrücklich dazu bestimmt sind.

    4. Auf Beschluss des Vorstands kann die Stiftung unselbständige Stiftungen und
        Sondervermögen annehmen und treuhänderisch verwalten.

    5. Vermögensumschichtungen sind zulässig.


§ 4 - Erträgnisse des Stiftungsvermögens

    1. Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
        werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten
        keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung mit Ausnahme der Regelungen in § 4
        Abs. 4.

    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
        durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    3. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der
        Ababenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.

    4. Die Stiftung kann auf Beschluss des Vorstandes bis zu einem Drittel ihres Einkommens
        dazu verwenden, in angmessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen
        zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und das Andenken zu wahren.

    5. Eine positive Rücklage aus Vermögensumschichtung kann auf Beschluss des Vorstands
        teilweise zur Realisierung des Stiftungszweckes verwendet werden.



§ 5 - Stiftungsorgan

        Organ der Stiftung ist der Vorstand.

    1. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben 
        Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
        Sofern die finanzielle Situation der Stiftung dies zulässt und erforderlich ist, kann ein
        hauptamtlicher Geschäftsführer bestimmt werden.

    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 6 - Aufgaben des Vorstandes

    1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Für die laufenden Geschäfte können Hilfskräfte
        in Anspruch genommen werden, wenn dies finanzell vertretbar ist. Mitglieder des
        Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein.

    2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei seiner
        Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende
        Vorsitzende des Vorstandes sein.



§ 7 - Vorstand

    1. Zu Lebzeiten des Stifters besteht der Vorstand aus sechs Personen. Nach Ableben
        oder Rücktritt des Stifters besteht der Vorstand aus vier, nöchstens fünf Personen.
        Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
        auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

    2. Der Vorstand der Stiftung wird vom Vorstand der Frankfurter Sparkasse auf die Dauer
        von fünf Jahren berufen, wobei Vorschläge der amtierenden Vorstandsmitglieder
        berücksichtigt werden sollen.
        Sollte die Sparkasse ihr Berufungsrecht nicht wahrnehmen, so erfolgen Berufungen
        durch die amtierenden Vorstandsmitglieder.

    3. Erneute Berufungen sind zulässig. Abberufungen sind aus wichtigen Grund möglich.

    4. Zwei seiner Mitglieder sollen wissenschaftlich tätige Mediziner oder solche mit
        Erfahrung bei der Förderung wissenschaftlicher Projekte sein, zwei weitere Mitglieder
        sollen aktive Mitarbeiter der Frankfurter Sparkasse sein.

    5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit aus, wird
        für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied ausgewählt und berufen.



§ 8 - Beschlussfassung des Vorstandes

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
        Mitglieder.
        Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
        Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

    2. Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren und im Wege der Telekommunikation
        sind nur bei Beteiligung aller Vorstandsmitglieder möglich.



§ 9 - Geschäftsführung

    1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu
        Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
        erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr.

    2. Der Vorstand erstellt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
       einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresabrechnung, die zusammen mit der Vermögens-
       aufstellung der Stiftung an die Aufsichtsbehörde einzureichen sind.


§ 10 - Stiftungsaufsicht

        Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
        Stiftunsrechts.



§ 11 - Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung

    1. Anträge auf Satzungsänderungen an die Aufsichtsbehörde sollen die bestmögliche
        Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter
        im Wandel der Verhältnisse gewährleisten.

    2. Sie sollen auch ohne wesentliche Veränderungen der Verhältnisse möglich sein.
        Bei Änderungen des Stiftungszweckes hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig
        zu sein und der Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der
        bösartigen Erkrankungen des blutbildenden Systems zu liegen.

    3. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

    4. Der Vorstand kann sowohl die Aufhebung der Stiftung wie auch die Zusammen-
        legung mit einer anderen Stiftung bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Sofern es
        die Finanzlage erlaubt, soll die Stiftung selbständig bleiben.

    5. Für Beschlüsse gem. Abs. 1 und 2 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes
        erforderlich.



§ 12 - Anfallberechtigung

        Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
        Zweckes fällt deren Vermögen an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende
        steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des
        § 2 Abs. 3 dieser Satzung zu verwenden hat.


Oberursel, den 23. August 1998
gez. Alfred Gutermuth
gez. Angelika Gutermuth

Geändert am 28. Juni 2006;
genehmigt mit Bescheid des Reg.Präs. Darmstadt vom 31. 08. 2006

Geändert am 15. 10. 2019;
genehmigt mit Bescheid des Reg.Präs. Darmstadt vom 20. 12. 2019

Geändert am 21. 04. 2020;
Geändert am 20. 10. 2020;
genehmigt mit Bescheid des Reg.Präs. Darmstadt vom 17. 11. 2020



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