§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
1 Die Stiftung führt den Namen Alfred und Angelika Gutermuth-Stiftung.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 - Stiftungszweck
1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und
unmittelvbar wissenschaftliche Zwecke im
Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und
Forschum auf dem Gebiet
der bösartigen Erkrankungen des
blutbildenden Systems, insbesondere es myelodys-
plastischen Syndroms, der Leukämie
und assoziierter Erkrankungen.
4. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Beschaffung und Weiter-
leitung von Mitteln zur Förderung
gem. § 2 Abs. 3 dieser Satzung durch eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft oder
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im
Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
Daneben kann der Stiftungszweck auch
durch Preisverleihungen für besondere
wissenschaftliche Leistungen oder
Innovationen verwirklicht weden.
5. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der
Vorstand der Stiftung.
6. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln
besteht nicht.
§ 3 - Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert
zu erhalten.
2. Zur Substanuz des Stiftungsvermögens i. S. von Abs. 1
gehören nicht wiederkehrende
Leistungen, es sei denn, dass der/die
Zuwendende der Leistungen etwas anderes
bestimmt hat.
3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht
werden, sofern diese
ausdrücklich dazu bestimmt sind.
4. Auf Beschluss des Vorstands kann die Stiftung
unselbständige Stiftungen und
Sondervermögen annehmen und
treuhänderisch verwalten.
5. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
§ 4 - Erträgnisse des Stiftungsvermögens
1. Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Organmitglieder sowie der
Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der
Stiftung mit Ausnahme der Regelungen in § 4
Abs. 4.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie
Rücklagen bis zur Höhe des in der
Ababenordnung vorgesehenen
Höchstsatzes bilden.
4. Die Stiftung kann auf Beschluss des Vorstandes bis zu
einem Drittel ihres Einkommens
dazu verwenden, in angmessener Weise
den Stifter und seine nächsten Angehörigen
zu unterhalten, ihre Gräber zu
pflegen und das Andenken zu wahren.
5. Eine positive Rücklage aus Vermögensumschichtung kann auf
Beschluss des Vorstands
teilweise zur Realisierung des
Stiftungszweckes verwendet werden.
§ 5 - Stiftungsorgan
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
1. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Sofern die finanzielle Situation der
Stiftung dies zulässt und erforderlich ist, kann ein
hauptamtlicher Geschäftsführer
bestimmt werden.
2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 - Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Für die laufenden
Geschäfte können Hilfskräfte
in Anspruch genommen werden, wenn
dies finanzell vertretbar ist. Mitglieder des
Vorstandes können nicht Angestellte
der Stiftung sein.
2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich mit zwei seiner
Mitglieder. Eines dieser Mitglieder
muss der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende des Vorstandes sein.
§ 7 - Vorstand
1. Zu Lebzeiten des Stifters besteht der Vorstand aus sechs
Personen. Nach Ableben
oder Rücktritt des Stifters besteht
der Vorstand aus vier, nöchstens fünf Personen.
Er wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
auf die Dauer von fünf Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand der Stiftung wird vom Vorstand der
Frankfurter Sparkasse auf die Dauer
von fünf Jahren berufen, wobei
Vorschläge der amtierenden Vorstandsmitglieder
berücksichtigt werden sollen.
Sollte die Sparkasse ihr
Berufungsrecht nicht wahrnehmen, so erfolgen Berufungen
durch die amtierenden
Vorstandsmitglieder.
3. Erneute Berufungen sind zulässig. Abberufungen sind aus
wichtigen Grund möglich.
4. Zwei seiner Mitglieder sollen wissenschaftlich tätige
Mediziner oder solche mit
Erfahrung bei der Förderung
wissenschaftlicher Projekte sein, zwei weitere Mitglieder
sollen aktive Mitarbeiter der
Frankfurter Sparkasse sein.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
fünfjährigen Amtszeit aus, wird
für den Rest der Amtsdauer ein
Ersatzmitglied ausgewählt und berufen.
§ 8 - Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Sitzungsleiters den Ausschlag.
2. Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren und im
Wege der Telekommunikation
sind nur bei Beteiligung aller
Vorstandsmitglieder möglich.
§ 9 - Geschäftsführung
1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden zu
Sitzungen einzuberufen, so oft dies
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
erforderlich erscheint, mindestens
jedoch einmal im Jahr.
2. Der Vorstand erstellt innerhalb von fünf Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres
einen Tätigkeitsbericht und eine
Jahresabrechnung, die zusammen mit der Vermögens-
aufstellung der Stiftung an die
Aufsichtsbehörde einzureichen sind.
§ 10 - Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der
staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftunsrechts.
§ 11 - Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der
Satzung
1. Anträge auf Satzungsänderungen an die Aufsichtsbehörde
sollen die bestmögliche
Erfüllung des Stiftungszweckes nach
dem Willen und den Vorstellungen der Stifter
im Wandel der Verhältnisse
gewährleisten.
2. Sie sollen auch ohne wesentliche Veränderungen der
Verhältnisse möglich sein.
Bei Änderungen des Stiftungszweckes
hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig
zu sein und der Förderung der
Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der
bösartigen Erkrankungen des
blutbildenden Systems zu liegen.
3. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes.
4. Der Vorstand kann sowohl die Aufhebung der Stiftung wie
auch die Zusammen-
legung mit einer anderen Stiftung bei
der Aufsichtsbehörde beantragen. Sofern es
die Finanzlage erlaubt,
soll die Stiftung selbständig bleiben.
5. Für Beschlüsse gem. Abs. 1 und 2 ist die Zustimmung aller
Mitglieder des Vorstandes
erforderlich.
§ 12 - Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung
oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes fällt deren Vermögen an eine
vom Stiftungsvorstand zu bestimmende
steuerbegünstigte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich im Sinne des
§ 2 Abs. 3 dieser Satzung zu
verwenden hat.
Oberursel, den 23. August 1998
gez. Alfred Gutermuth
gez. Angelika Gutermuth
Geändert am 28. Juni 2006;
genehmigt mit Bescheid des Reg.Präs. Darmstadt vom 31. 08. 2006
Geändert am 15. 10. 2019;
genehmigt mit Bescheid des Reg.Präs. Darmstadt vom 20. 12. 2019
Geändert am 21. 04. 2020;
Geändert am 20. 10. 2020;
genehmigt mit Bescheid des Reg.Präs. Darmstadt vom 17. 11. 2020
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